Bei der Jahreshauptversammlung 2026


Satzungsänderung
Das Amtsgericht Mannheim hat Teile der Satzung beanstandet. Diese müssen nun angepasst werden.

Darüber hinaus sollen zwei Neuerungen in der Satzung erfolgen.

Diese Satzungsänderung soll bei der diesjährigen Jahreshauptversammlung am Freitag, 20. März, um 19 Uhr im Edith-Stein-Haus diskutiert und zur Abstimmung gebracht werden.





§ 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr
(1)  …
(2)  …
(3)  …
(4)  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche, stimmbegabte Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.


§ 4e Mitgliederversammlung
(2) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Schönborn. Auswärtige Mitglieder erhalten persönliche Einladungen unter ihrer Wohnungsanschrift.


2. Abstimmung und Wahlen
(1) …
(2) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer /die Schriftführerin protokolliert.


Folgende Änderungen wurden für die Satzung, die 2024 abgestimmt wurde, vom Amtsgericht Mannheim verlangt.


§ 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr
(1) …
(2) …
(3) …
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.


§ 2 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.



§ 4e Mitgliederversammlung
(2) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Schönborn. Auswärtige Mitglieder erhalten zudem persönliche Einladungen unter ihrer Wohnungsanschrift.


2. Abstimmung und Wahlen

(1) …

(2) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (siehe § 6), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle Beschlüsse werden durch den Schriftführer /die Schriftführerin protokolliert. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer:in zu unterzeichnen.





§ 4a Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) drei bis fünf Beisitzer:innen.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) zwei Vorsitzende (Doppelspitze), möglichst je ein Mitglied des Frauen- und des Männerchores,
b) der/die Schriftführer:in,
c) der/die Kassenführer:in.
(1) …
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter a) sind jeweils alleine, unter b) und c) zu zweit vertretungsberechtigt.
(3) …
(4) …


§ 7 Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12.04.2024 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
(2) Der Vorstand soll zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Folgende Änderungen werden bei der JHV 2026 besprochen und abgestimmt.


§ 4a Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) drei bis fünf Beisitzer:innen.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender (Doppelspitze), möglichst je ein Mitglied des Frauen- und des Männerchores,
b) der/die Schriftführer:in,
c) der/die Kassenführer:in.
(1) …
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter a) sind jeweils alleine, unter b) und c) zu zweit vertretungsberechtigt.
(3) …
(4) …


§ 7 Inkrafttreten und salvatorische Klausel
(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2026 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
(2) Der Vorstand soll zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum Datenschutz.
(3) Sollten Änderungen aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit die Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.